AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden («Kunde») und der Contcept Communication GmbH, Hardturmstrasse 76, 8005 Zürich («Agentur»). Kunde und Agentur werden gemeinsam als «Parteien» bezeichnet.
Die konkreten Leistungen der Agentur und deren Umfang werden jeweils in einem individuellen Vertrag oder einer Auftragsbestätigung vereinbart. Diese werden nachfolgend jeweils als «Einzelvertrag» bezeichnet.
Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Offerten und Einzelverträge der Agentur.
Bei Widersprüchen zwischen einem Einzelvertrag und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Einzelvertrags vor. Die Abweichung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Änderungen oder Ergänzungen von Einzelverträgen oder diesen AGB bedürfen der Textform, insbesondere per E-Mail, sofern nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
2. Vertragsabschluss
Ein Einzelvertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Agentur mit der Erbringung bestimmter Leistungen beauftragt und die Agentur den Auftrag schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder mit Zustimmung des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt.
Mit Abschluss des Einzelvertrags akzeptiert der Kunde diese AGB.
Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, stellt eine Offerte eine nach bestem Wissen und Gewissen erstellte Kostenschätzung für die angefragten Leistungen dar. Der verbindliche Leistungsumfang, allfällige Lieferobjekte sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
Offerten sind, sofern darin nichts anderes festgelegt ist, während zwei Monaten ab Ausstellungsdatum gültig. Die Agentur kann eine noch nicht angenommene Offerte vor deren Annahme widerrufen.
Kommt aufgrund einer Offerte kein Auftrag zustande, dürfen die darin enthaltenen Konzepte, Ideen, Entwürfe und Präsentationen nicht verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen der Agentur sind diese Unterlagen zu vernichten oder zu löschen.
Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden im Voraus mitgeteilt.
Ist der Leistungsumfang bei Erstellung einer Offerte noch nicht ausreichend bestimmt, kann die Agentur den Kunden bei dessen Konkretisierung unterstützen. Solche Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Konditionen zu vergüten, sofern die Parteien vor Beginn dieser Leistungen nichts anderes vereinbaren.
3. Vertragsgegenstand
Art und Umfang der Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
Die Agentur schuldet eine sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung. Ein bestimmter wirtschaftlicher, kommunikativer, medialer oder sonstiger Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser im Einzelvertrag ausdrücklich zugesichert wurde.tätigungen zwischen dem Kunden und der Agentur festgelegt. Die Agentur haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis, soweit ein solches nicht ausdrücklich und in Schriftform zugesichert wurde.
4. Kundenbeziehung
Der Einzelvertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der Agentur zustande.
Rechte und Pflichten daraus bestehen ausschliesslich zwischen diesen Parteien. Die Leistungen und Beratungen der Agentur richten sich ausschliesslich an den Kunden.
Dritte können sich ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht auf Beratungen, Empfehlungen oder sonstige Leistungen der Agentur berufen.
5. Drittparteien
Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen geeignete Drittparteien wie Freelancer, Medienunternehmen, Produzenten, Lieferanten, Vermarkter oder andere spezialisierte Dienstleister beizuziehen.
Die Agentur kann Drittparteien als Unterbeauftragte einsetzen oder, nach Absprache mit dem Kunden, in dessen Namen und auf dessen Rechnung beauftragen.
Bevor die Agentur im Namen des Kunden eine Drittpartei beauftragt, deren Kosten im Verhältnis zum Auftrag erheblich sind, stimmt sie dies mit dem Kunden ab. In diesem Fall entsteht die Vertragsbeziehung grundsätzlich direkt zwischen dem Kunden und der Drittpartei.
Rechnungen solcher Drittparteien werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt zur Zahlung weitergeleitet.
Geht die Agentur nach vorgängiger Absprache mit dem Kunden ausnahmsweise für Fremdkosten in Vorleistung, ist sie berechtigt, auf dem Nettobetrag dieser Fremdkosten eine Generalunternehmer-Gebühr («GU Fee») von 15 % zu erheben.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Agentur nicht für Fehler oder Unterlassungen von Drittparteien, die im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt wurden.
Die Agentur ist berechtigt, einen Einzelvertrag mit sämtlichen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf eine von ihr kontrollierte oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle stehende Gesellschaft zu übertragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6. Weisungen und Vertragsänderungen
Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Weisungen können vom Kunden schriftlich, per E-Mail oder mündlich erteilt werden.
Die Agentur kann verlangen, dass wesentliche mündliche Weisungen vom Kunden schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs Auswirkungen auf Vergütung, Fremdkosten, Ressourcen und Termine haben können.
Führen Änderungswünsche oder zusätzliche Weisungen des Kunden zu einem Mehraufwand gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang, ist die Agentur berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten beziehungsweise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Stundenansätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die Agentur informiert den Kunden vorgängig, sofern der zusätzliche Aufwand wesentlich ist.
Durch solche Änderungen verursachte Terminverschiebungen gehen nicht zulasten der Agentur.
Möchte der Kunde den Kreis der weisungsberechtigten Personen beschränken, muss er dies der Agentur schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Ohne eine solche Mitteilung darf die Agentur davon ausgehen, dass die ihr gegenüber als Projektverantwortliche oder Ansprechpartner auftretenden Personen zur Erteilung projektbezogener Weisungen berechtigt sind.
7. Honorare und Kosten
Die Agentur stellt ihre Leistungen je nach Vereinbarung monatlich im Rahmen eines Retainers, projektbezogen oder nach effektivem Aufwand in Rechnung.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Neukunden ist die Agentur berechtigt, vor Beginn der Arbeiten mindestens ein Drittel des vereinbarten Gesamtauftragsvolumens beziehungsweise Honorars in Rechnung zu stellen. Diese Akontorechnung ist innerhalb von zehn Tagen zahlbar.
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind Fremdkosten nicht im Agenturhonorar enthalten.
Hierzu zählen insbesondere Reise- und Hotelkosten, Übersetzungen, Catering, Produktionskosten, Vervielfältigungen, Foto- und Videoproduktionen, Druckkosten, Medienbeobachtung und Clippings im In- und Ausland, Social-Media-Monitoring, Porto- und Verpackungskosten sowie Honorare und Kosten von Drittparteien.
Diese Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Einzelvertrag vereinbart werden.
8. Nutzung von Arbeitsergebnissen
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein auf die Schweiz und die Dauer des jeweiligen Einzelvertrags beschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von der Agentur oder von ihr beigezogenen Dritten geschaffenen Arbeitsergebnissen.
Als Arbeitsergebnisse gelten insbesondere Kommunikationskampagnen und -konzepte, Werbemittel, Designs, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotografien, Film- und Videoarbeiten, Analysen, Software-Applikationen, Audioinhalte, Animationen, Präsentationen und vergleichbare Leistungen.
Das Nutzungsrecht ist sachlich auf den im Einzelvertrag vereinbarten Zweck und Umfang beschränkt.
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, darf der Kunde die ihm zur Nutzung überlassenen Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Zwecks bearbeiten oder verändern.
Konzepte, Entwürfe und andere Arbeitsergebnisse, die einem bestehenden oder potenziellen Kunden im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder Offerten vorgestellt werden, dürfen ohne vorgängige Zustimmung der Agentur weder genutzt, umgesetzt noch an Dritte weitergegeben werden.
Für IKT-Leistungen können zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Informatikkonferenz SIK/CSI (https://sik.swiss/service/agb-der-sik/) zur Anwendung kommen, sofern dies im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und die anwendbare Fassung bezeichnet wird.
Die Abgeltung von Rechten Dritter an Arbeitsergebnissen, insbesondere Lizenzrechte an Bild-, Film-, Musik-, Schrift- oder sonstigem Material, trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Entsprechende von der Agentur bezahlte Kosten können dem Kunden weiterverrechnet werden.
9. Verwendung von Kennzeichen und Referenzen
Ohne vorgängige Zustimmung der Agentur ist der Kunde nicht berechtigt, Firmennamen, Marken oder Logos der Agentur ausserhalb der vereinbarten Zusammenarbeit zu verwenden.
Die Agentur ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden sowie bereits veröffentlichte Arbeitsergebnisse zu Referenzzwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widersprochen hat oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
10. Haftung und Gewährleistung
Mit der Freigabe von Arbeiten übernimmt der Kunde die Verantwortung für die von ihm geprüfte technische, inhaltliche und funktionale Richtigkeit der freigegebenen Inhalte, insbesondere von Texten, Bildern, Produkten, Aussagen, Daten und sonstigen Materialien.
Für bei der Freigabe erkennbare Mängel, die vom Kunden nicht beanstandet wurden, ist die Haftung der Agentur soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Offene Mängel sind der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden.
Bei rechtzeitig gemeldeten und von der Agentur zu vertretenden Mängeln hat die Agentur zunächst das Recht zur angemessenen Nachbesserung.
Eine angemessene Minderung kann verlangt werden, wenn die Nachbesserung nicht erfolgreich ist oder von der Agentur abgelehnt wird. Eine Wandelung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Kunde darf einen beanstandeten Mangel grundsätzlich erst nach erfolgloser Nachbesserung durch die Agentur selbst oder durch einen Dritten beheben lassen, ausser eine sofortige Behebung ist zur Abwendung eines erheblichen Schadens erforderlich.
Die Agentur haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Weitergehende Haftungsbeschränkungen gelten nur soweit gesetzlich zulässig.
11. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen geschäftlichen, technischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind, der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, von einem Dritten rechtmässig und ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden oder unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden.
Gesondert abgeschlossene Geheimhaltungs- oder Nichtverwertungsvereinbarungen bleiben vorbehalten und gelten als Bestandteil der jeweiligen Vertragsbeziehung.
12. Informations-, Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Entscheidungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zur Verfügung, die für die Erfüllung des Einzelvertrags erforderlich sind.
Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien und Inhalte übernimmt die Agentur keine Verantwortung, insbesondere hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder der erforderlichen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Musik-, Bild-, Film- oder sonstigen Rechte.
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Werbemittel, Dateien und Daten den vereinbarten technischen Spezifikationen entsprechen.
Werden technische Anforderungen nicht erfüllt, kann die Agentur die Verarbeitung, Publikation oder Auslieferung bis zur ordnungsgemässen Bereitstellung aussetzen.
Zusätzliche Kosten und Verzögerungen, die aufgrund verspätet, unvollständig oder mangelhaft bereitgestellter Informationen oder Materialien entstehen, trägt der Kunde.
Bei verspäteten Mitwirkungshandlungen oder nachträglichen Änderungen des Auftrags kann die Agentur vereinbarte Termine entsprechend anpassen. Ein Anspruch auf Einhaltung ursprünglich vereinbarter Termine besteht in diesem Fall nicht.
Der Kunde räumt der Agentur sämtliche für die vertragsgemässe Nutzung der bereitgestellten Inhalte erforderlichen Rechte für die Dauer und den Umfang des jeweiligen Auftrags ein.
Die fristgerechte Vertragserfüllung setzt voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungs- und Vorleistungspflichten rechtzeitig nachkommt.
13. Datenschutz
Die Agentur bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht, insbesondere dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Soweit die Agentur Personendaten ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Kunden bearbeitet, handelt sie als Auftragsbearbeiterin.
Der Kunde gewährleistet, dass die der Agentur übermittelten Personendaten rechtmässig erhoben und der Agentur rechtmässig zur Bearbeitung bekannt gegeben wurden und dass die erteilten Weisungen datenschutzrechtlich zulässig sind.
Soweit dies aufgrund von Art, Umfang oder Gegenstand der Datenbearbeitung erforderlich ist, schliessen die Parteien eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung beziehungsweise ein Data Processing Agreement (DPA) ab. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Zweck der Bearbeitung, Weisungsrechte, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen, den Einsatz von Unterauftragsbearbeitern, die Mitwirkung bei Betroffenenrechten und Datenschutzverletzungen, die Rückgabe und Löschung von Daten sowie allfällige Datenübermittlungen ins Ausland.
Bei Widersprüchen zwischen einem solchen DPA und diesen AGB gehen die datenschutzrechtlichen Regelungen des DPA vor.
Die Agentur speichert Personendaten nur so lange, wie dies für den jeweiligen Bearbeitungszweck erforderlich ist oder gesetzliche, regulatorische, steuerliche, buchhalterische oder sonstige Aufbewahrungspflichten dies verlangen.
Werden Personendaten ins Ausland übermittelt, stellt die Agentur sicher, dass die jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit erforderlich, werden geeignete Garantien, insbesondere anerkannte Standarddatenschutzklauseln, eingesetzt.
14. Daten und Registrierung
Die Agentur übergibt dem Kunden auf dessen Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags, die im Rahmen des Auftrags geschaffenen Arbeitsergebnisse in einem branchenüblichen reproduzierbaren Format, soweit der Kunde die hierfür geschuldete Vergütung vollständig bezahlt hat und ihm die entsprechenden Immaterialgüter- oder Nutzungsrechte zustehen.
Soweit die Agentur im Rahmen des Einzelvertrags Marken, Designs, Domainnamen oder Social-Media-Accounts im eigenen Namen, jedoch für den Kunden registriert hat, veranlasst sie auf Verlangen des Kunden deren Übertragung, sofern sämtliche damit verbundenen Forderungen beglichen sind.striert hat, ist die Agentur auf erste Aufforderung hin verpflichtet, die Übertragung der Registrierung auf den Kunden zu veranlassen.
15. Aufbewahrung und Vernichtung von Dokumenten
Die Agentur hält projektbezogene Arbeits- und Entwurfsdaten grundsätzlich bis zur Erfüllung des Einzelvertrags beziehungsweise bis zum Abschluss des jeweiligen Projekts verfügbar.
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, ist die Agentur nicht verpflichtet, Kundendaten oder Arbeitsergebnisse nach Projektabschluss dauerhaft zu archivieren.
Nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen ist die Agentur berechtigt, Daten und Unterlagen des Kunden einschliesslich der entsprechenden Kommunikation in analoger oder digitaler Form zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, interne Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Notizen oder interne Kommunikation dauerhaft aufzubewahren oder dem Kunden herauszugeben.
16. Vertragsdauer und Beendigung
Die Vertragsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
Sofern dort nichts anderes vereinbart ist, kann ein auf unbestimmte Dauer geschlossener Einzelvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.
Das Recht zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Fremdkosten sowie verbindlich eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittparteien sind bei Beendigung des Vertrags vollständig zu vergüten.
17. Abtretung
Der Kunde darf einen Einzelvertrag oder daraus entstehende Forderungen, Rechte oder Pflichten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen oder abtreten.
Die Regelung gemäss Ziff. 5 betreffend Übertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe der Agentur bleibt vorbehalten
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die Parteien werden die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Entsprechendes gilt für allfällige Vertragslücken.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sämtliche Einzelverträge sowie diese AGB unterstehen ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag oder diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich, Schweiz.
Stand: August 2026