Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die Beziehungen zwischen Ihnen als unserem Kunden ("Kunde") und uns Contcept Communication GmbH  als Agentur ("Agentur") (Agentur und Kunde, die "Parteien").        

Die Leistungen der Agentur und deren Umfang werden in einem individuellen Vertrag oder einer Auftragsbestätigung mit dem Kunden vereinbart und festgehalten ("Individualvertrag/Auftragsbestätigung" bzw. "Individualverträge/Auftrags- bestätigungen"). Diese AGB sind ein Bestandteil der Offerten und Individualverträge/Auftragsbestätigungen.

Widersprechen sich diese AGB und Individualverträge/Auftragsbestätigungen, sind die widersprechenden Bestimmungen der Individualverträge/Auftragsbestätigung massgebend. Die Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB durch abweichende Bestimmungen in Individualverträgen/ Auftragsbestätigungen hat keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen AGB. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

2. Vertragsabschluss

Ein Individualvertrag/Auftragsbestätigung kommt rechtswirksam zustande, wenn der Kunde die Agentur (in der Regel unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag) anfragt, bestimmte Leistungen zu erbringen und die Agentur ihr Einverständnis schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt. Mit dem Zustandekommen des Individualvertrags/Auftrags- bestätigung erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB einverstanden.

Eine Offerte stellt eine unverbindliche Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen für die vom Kunden angefragten Leistungen dar. Der genaue Leistungsumfang sowie das allfällige Lieferobjekt und die Kosten werden erst im Individualvertrag/Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt.      

Die Offerte ist für eine Dauer von 2 Monaten ab dem Datum der Erstausstellung gültig. Vor der Annahme durch den Kunden kann die Agentur die Offerte ohne Weiteres widerrufen.
Kommt gestützt auf eine Offerte kein Auftrag zustande, hat der Kunde Konzepte, Entwürfe und Präsentationen unverzüglich zu vernichten.         

Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten, werden jedoch dem Kunden im Voraus mitgeteilt.

Ist der Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags nicht genügend bestimmt, unterstützt die Agentur den Kunden bei der Konkretisierung. Die diesbezüglichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen begründen ein Auftragsverhältnis und sind zusätzlich nach Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Konditionen zu vergüten, sofern vor Inangriffnahme dieser Leistungen keine anderweitige Regelung vereinbart wurde.

3. Vertragsgegenstand

Die Leistungen der Agentur und deren Umfang sind in den Individualverträgen/Auftragsbestätigungen zwischen dem Kunden und der Agentur festgelegt. Die Agentur haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis, soweit ein solches nicht ausdrücklich und in Schriftform zugesichert wurde.

4. Kundenbeziehung

Der Individualvertrag/Auftragsbestätigung kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der Agentur zustande. Durch den Individualvertrag/Auftragsbestätigung entstehen Rechte und Pflichten ausschliesslich zwischen dem Kunden und der Agentur. Die Pflichten der Agentur aus dem Individualvertrag/ Auftragsbestätigung bestehen nur gegenüber dem Kunden. Nur der Kunde kann sich auf die Beratung der Agentur berufen und Bestimmungen des Individualvertrags/ Auftragsbestätigung durchsetzen. 

5. Drittparteien 

Die Agentur kann Drittparteien (Medien, Lieferanten, Freelancer, Vermarkter etc.) hinzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Individualvertrag/Auftragsbestätigung als Unterbeauftragte arbeiten. Die Agentur kann ferner Drittparteien im Namen des Kunden beauftragen.

Bevor die Agentur eine Drittpartei im Namen des Kunden beauftragt, die erhebliche Kosten verursacht, wird die Agentur dies mit dem Kunden besprechen und vereinbaren. Die Vertragsbeziehung besteht dann direkt zwischen dem Kunden und der Drittpartei.                        

Die Rechnungen der unterbeauftragten Dritten werden dem Kunden soweit nicht anders vereinbart direkt zur Überweisung weitergeleitet und der Kunde ist verpflichtet, diese zu bezahlen.

Geht die Agentur nach Absprache mit dem Kunden und in Ausnahmefällen in Vorleistung, wird eine Gebühr (GU Fee) von 15% auf das Rechnungsnetto erhoben. 

Die Haftung der Agentur dem Kunden gegenüber für Fehler und Unterlassungen von unterbeauftragten Drittparteien ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Die Agentur darf den Individualvertrag/Auftragsbestätigung mit allen Rechten und Pflichten auf von ihr kontrollierte oder unter gemeinsamer Kontrolle stehende Gesellschaften (ohne Zustimmung des Kunden) übertragen. 

6. Weisungen / Vertragsänderungen 

Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Weisungen (inkl. Vertragsänderungen) können vom Kunden schriftlich oder mündlich erteilt werden. Werden mündliche Weisungen erteilt, so ist der Kunde gehalten, diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Weisungen, welche eine Änderung des Individualvertrags/Auftragsbestätigung bewirken, zu Preis- und/oder Terminanpassungen führen können. Die Agentur informiert den Kunden über etwaige Vertragsänderungen nach Erhalt einer schriftlichen Weisung bzw. Bestätigung. Ferner behält sich die Agentur vor bis zu 10% des Nettoagenturumsatz zusätzlich in Rechnung stellen, sollte sich der Arbeitsaufwand aufgrund des Änderung erhöhen.

Möchte der Kunde den weisungsberechtigten Personenkreis auf bestimmte Personen beschränken, so hat er dies der Agentur schriftlich mitzuteilen. Ansonsten darf die Agentur davon ausgehen, dass sämtliche Personen des Kunden (einschliesslich allfälliger Hilfspersonen des Kunden) zur Erteilung von Weisungen ermächtigt sind. 

7. Honorare

Die Agentur erstellt für Ihre Leistungen Rechnungen entweder von monatlichen, anteilsmässigen Retainer-Rechnungen, projektbezogenen Rechnungen oder nach Aufwand. Rechnungen der Agentur werden nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. 

Bei Neukunden wird vor Arbeitsbeginn mindestens  ⅓ des Gesamtumsatzes direkt in Rechnung gestellt, diese erste Rechnung ist innert 10 Tagen zahlbar. 

Sofern nicht anders geregelt schliesst der Individualvertrag/Auftragsbestätigung Fremdkosten, wie Reisekosten, Hotelkosten, Übersetzungen, Catering, Vervielfältigung von Dokumenten, Fotos, Druckkosten, Auslandclippings, Social Media Clippings, Porto- und Verpackungskosten sowie Honorare Dritter nicht mit ein. Diese Kosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Individualvertrag/Auftragsbestätigung festgelegt werden.

8. Nutzung von Arbeitsergebnissen

Soweit der Individualvertrag/Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung vorsieht, gewährt die Agentur dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein auf die Schweiz und die Dauer des Individualvertrags beschränktes, nicht-exklusives, nicht-übertragbares sowie nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der von der Agentur oder Dritten in Erfüllung des Individualvertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Werbemittel, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, filmische Arbeiten, Analysen, Software- Applikationen, Töne, Animationen etc., nachfolgend "Arbeitsergebnisse"). Sachlich ist dieses Nutzungsrecht auf den im Individualvertrag festgelegten Umfang bzw. die Erfüllung des Zwecks des Individualvertrags beschränkt. Abweichende Regelungen im Individualvertrag vorbehalten, darf der Kunde die Arbeitsergebnisse bearbeiten oder ändern.                  

Die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die dem (potenziellen) Kunden im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitches) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur

Auf die Regelung von Urheber- und Nutzungsrechten für IKT-Leistungen (Informationstechnologie und Telekommunikation) sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIK/CSI (https://sik.swiss/service/agb-der-sik/) anwendbar.        

Die Abgeltung allfälliger Rechte Dritter an Arbeitsergebnissen (z.B. Rechte Dritter an verwendetem Bildmaterial) ist Sache des Kunden. Die Agentur kann hierfür bezahlte Entschädigungen dem Kunden verrechnen. 

9. Verwendung von Kennzeichen

Ohne die vorgängige Zustimmung der Agentur ist der Kunde nicht berechtigt, Firmennamen, Logos und Marken der Agentur zu nutzen oder darauf hinzuweisen.

Die Agentur behält sich vor, Kunden zu nennen und Beispiele von bereits veröffentlichten Arbeiten zu Referenzzwecken vorzuzeigen.                                      

10. Haftung und Gewährleistung

Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die technische, inhaltliche und funktionsmässige Richtigkeit von Produkt, Bild und Text. Für solchermassen vom Kunden freigegebene Arbeiten entfällt jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel. Beanstandungen versteckter Mängel haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei der Agentur zu erfolgen, andernfalls sind die Mängelrechte verwirkt.           

Für Mängel in Bezug auf die eigenen Leistungen der Agentur, die nicht unverzüglich nach der Abnahme, spätestens aber 30 Tage nach der Ablieferung schriftlich gemeldet werden, übernimmt die Agentur keine Gewährleistung.

Bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Ablieferung nachweislich bestanden und rechtzeitig gemeldet wurden, ist der Kunde ausschliesslich berechtigt, die Nachbesserung zu verlangen. Minderung ist erst nach erfolgloser Nachbesserung zulässig. Die Wandelung ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel durch einen Dritten beheben zu lassen oder selbst zu beheben. Bei Missachtung dieser Bestimmung wird jede Gewährleistung abgelehnt.

Ausserhalb von Gewährsmängeln haftet die Agentur dem Kunden für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

Die Haftung für unterbeauftragte Dritte richtet sich nach Ziff. 5 AGB.                                                       

11. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge und Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Nicht erfasst von dieser Geheimhaltungspflicht sind jedoch die Arbeitsergebnisse, welche die Agentur und/oder der Kunde gemäss Ziff. 8 nutzen darf. 

Nicht geheimhaltungsbedürftig sind ferner Informationen, welche öffentlich zugänglich sind, sich bereits vor Vertragsschluss bzw. Vertragsverhandlungen in Besitz der anderen Partei befanden, sowie Informationen, die eine Partei rechtmässig von Drittparteien ohne Zusammenhang mit dem Individualvertrag erhalten hat.

Eine vor Vertragsabschluss unterzeichnete Nicht- Verwertungs- und Geheimhaltungsvereinbarung gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

12. Informations-, Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden       

Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur über alle für die Abwicklung der Individualverträge/ Auftragsbestätigung relevanten Sachverhalte zu informieren und ihr sämtliche dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die gelieferten Unterlagen übernimmt die Agentur keine Verantwortung, insbesondere nicht für nicht lizenzierte Bilder, Musik oder Filmmaterial.

Liefert der Kunde der Agentur zwecks Erfüllung des Individualvertrags/Auftragsbestätigung Werbemittel oder wesentliche Bestandteile von solchen an oder stellt er diese der Agentur auf andere Weise zur Verfügung, hat der Kunde der Agentur sämtliche Daten gemäss den vereinbarten technischen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen. Sind diese technischen Spezifikationen nicht vollständig erfüllt, ist die Agentur befugt, die Werbemittel nicht zu publizieren, bis die entsprechenden technischen Spezifikationen korrekt umgesetzt sind. Die zusätzlichen Kosten und sonstigen Folgen, insbesondere die Folgen zeitlicher Verzögerungen im Zusammenhang mit zu spät oder mangelhaft gelieferten Daten, trägt der Kunde.

Der Kunde ist bei der Zurverfügungstellung von Werbemitteln oder von Bestandteilen verpflichtet, der Agentur die für die Auslieferung/Aufschaltung der Werbung notwendigen Werbemittel innerhalb der im Projektauftrag vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen. Die Folgen zu spät zur Verfügung gestellter oder mangelhafter Werbemittel trägt der Kunde.

Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung oder nachträglicher Auftragsänderung durch den Kunden wird keine Gewähr für die Einhaltung des vereinbarten Aufschaltungstermins oder das Erreichen der vereinbarten Leistung übernommen. Der volle Vergütungsanspruch der Agentur bleibt auch dann bestehen, wenn die Schaltung des Werbemittels verspätet oder nicht erfolgt.

Der Kunde verschafft der Agentur sämtliche für die auftragsgemässe Nutzung der zur Verfügung gestellten Werbemittel in den gebuchten elektronischen Medien erforderlichen Ermächtigungen und urheberrechtlichen Verwendungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang.

Die Vertragserfüllung und insbesondere die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen setzen voraus, dass der Kunde seinen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten stets rechtzeitig nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er seinen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten jederzeit nachkommen kann.

 

13. Datenschutz

Die Agentur bearbeitet als Datenbearbeiter die Personendaten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, in dem Umfang, wie dies die Erfüllung des Individualvertrags/Auftragsbestätigung erfordert. Der Kunde sichert zu, dass solche Personendaten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erhoben und an die Agentur bekannt gegeben worden sind. 

Wir speichern Personendaten so lange, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist. In einigen Fällen können wir Personendaten auch über einen längeren Zeitraum hinweg aufbewahren, wenn wir beispielsweise aufgrund von rechtlichen, regulatorischen, steuerlichen oder buchhalterischen Bestimmungen dazu verpflichtet sind oder dies aus technischen Gründen erforderlich ist. 

Bei der Speicherung von Personendaten im Ausland, insbesondere in Ländern ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), einschliesslich der USA, und in anderen Länder, in denen anerkanntermassen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, stellen wir durch angemessene Massnahmen sicher, dass ein entsprechendes Schutzniveau gewährleistet ist.

14. Daten und Registrierung

Die Agentur ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, spätestens jedoch im Falle einer Kündigung, alle im Rahmen des Individualvertrags/Auftragsbestätigung geschaffenen Arbeitsergebnisse in reproduktionsfähigen Formaten (zu vereinbaren) an den Kunden zu übergeben, sofern und soweit der Kunde die Immaterialgüterrechte an solchen Arbeitsergebnissen oder ein entsprechendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen erworben und die hierfür geschuldete Entschädigung bezahlt hat.

Soweit die Agentur auf eigenen Namen Marken, Designs, Domainnamen sowie Social Media Accounts in Erfüllung des Individualvertrags registriert hat, ist die Agentur auf erste Aufforderung hin verpflichtet, die Übertragung der Registrierung auf den Kunden zu veranlassen.

15. Aufbewahrung und Vernichtung von Dokumenten

Die Agentur hält Entwurfsdaten (und andere Daten des Kunden) bis zur Erfüllung eines Individualvertrags/Auftrags- bestätigung bzw. Abschluss eines Projekts verfügbar. Soweit im Individualvertrag/ Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde sowie vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist die Agentur nicht für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten des Kunden über die Erfüllung eines Individualvertrags/Auftragsbestätigung bzw. den Abschluss des jeweiligen Projektes hinaus verpflichtet.

Nach Ablauf der anwendbaren gesetzlichen und/oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten darf die Agentur die Daten (ob in analoger Form oder digital) des Kunden (inkl. Kommunikation mit dem Kunden) vernichten. Die Agentur ist ferner nicht verpflichtet, ihre internen Notizen und Unterlagen aufzubewahren. 

16. Vertragsdauer und Beendigung

Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Individualvertrag/Auftragsbestätigung. Sieht der Individualvertrag/ Auftragsbestätigung nichts anderes vor, ist er mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monat jeweils schriftlich auf das Ende jedes Monats kündbar.

Vorbehalten bleibt das Recht zur jederzeitigen Kündigung des Individualvertrags aus wichtigen Gründen, welche der Kündigende nicht zu verantworten hat.

17. Abtretung

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur darf der Kunde den Individualvertrag/ Auftragsbestätigung und alle daraus ableitenden Forderungen, Rechte und Pflichten nicht abtreten.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie rechtlich möglich ist. 

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Individualvertrag/Auftragsbestätigung (inkl. dieser AGB) unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht und ist in Übereinstimmung damit auszulegen und zu interpretieren. Die Anwendung schweizerischen und internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.

Jegliche aus oder in Verbindung mit diesen AGB oder dem Individualvertrag zwischen der Agentur und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten unterliegen der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte am Sitz der Agentur.